Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG). Nach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung. b. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 ZG). Dies umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).