AlkG regeln die Monopolgebühr in den Grundzügen. Die Höhe der Monopolgebühren auf den verschiedenen gebrannten Wassern wird in den Verordnungen vom 8. Januar 1975 bzw. vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (SR 682.21), der Verordnung vom 8. Januar 1975 bzw. 21. August 1991 über eine besondere Monopolgebühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen (SR 682.211) und dem Bundesratsbeschluss vom 1. April 1970 über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgrädigen Naturweinen (SR 682.212) bestimmt. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art.