4 Weiteren habe zwischen dem Lieferanten Z. und der Beschwerdeführerin kein Auftragsverhältnis bestanden. Z. habe die Ware auch nicht für Rechnung der Beschwerdeführerin, sondern auf eigene Rechnung eingeführt. D. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 1998 schliesst die EAV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AlkG gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. AlkG regeln die Monopolgebühr in den Grundzügen.