12 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit den Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) nachleistungspflichtig. C. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) am 13. Juli 1998 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission Beschwerde und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung, soweit die Beschwerde abgewiesen worden war. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss einem Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24 S. 103) in erster Linie der sogenannte Warenführer abgabepflichtig sei. Nach dieser Rechtsprechung könne der Inlandkauf von Waren allein keine Abgabepflicht begründen.