Vorliegend stehe fest, dass die Spirituosen ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht worden seien, womit eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- und Alkoholgesetzgebung gegeben sei. Der Verein sei bezüglich der Lieferungen durch Z. und weiterer Lieferanten als Auftraggeber zu betrachten, da die regelmässige widerspruchslose Annahme der Ware über mehrere Jahre hinweg ein Auftragsverhältnis begründet habe. Damit sei er jedoch gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit den Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) nachleistungspflichtig.