Werde jedoch eingeführte Ware beim Überqueren der Grenze weder zur Verzollung angemeldet noch dafür Einfuhrabgaben bezahlt und stehe damit fest, dass diese Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden seien, so seien diese nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Vorliegend stehe fest, dass die Spirituosen ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht worden seien, womit eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- und Alkoholgesetzgebung gegeben sei.