680) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) die Einfuhr von alkoholischen Erzeugnissen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr gestattet sei. Werde jedoch eingeführte Ware beim Überqueren der Grenze weder zur Verzollung angemeldet noch dafür Einfuhrabgaben bezahlt und stehe damit fest, dass diese Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden seien, so seien diese nach Art.