Gegen diese Verfügung erhob der Verein am 8. November 1993 Beschwerde. Am 10. Juni 1998 hiess die EAV die Beschwerde im Umfang von Fr. 7668.40 teilweise gut, nachdem auf die im Zeitpunkt der Durchsuchung noch vorhandenen vollen Flaschen Spirituosen verzichtet worden war und das Vereinsmitglied, das dem Verein am 12. April 1993 12 Liter Brandy verkauft hatte, die darauf geschuldete Monopolgebühr entrichtet hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Nachforderung an Monopolgebühren auf Fr. 99 588.50 festgesetzt. Zur Begründung ihres Entscheides führte die EAV aus, dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR