3 12. April 1993 dem Verein 12 Liter Brandy zum Preis von Fr. 300.- zwecks Ausschank im Vereinslokal. Der Brandy war zuvor ohne Bezahlung der Einfuhrabgabe in die Schweiz eingeführt worden. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1993 forderte die zuständige Zollkreisdirektion von der X. die Nachzahlung von Abgaben im Betrag von insgesamt Fr. 118 575.-, wovon Fr. 107 257.- Monopolgebühren. Gegen diese Verfügung erhob der Verein am 8. November 1993 Beschwerde.