A. Bei der Vereinigung X. (im Folgenden X.) handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Y. Dieser bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Werte der Kultur des Herkunftslandes, die Teilnahme seiner Mitglieder am Leben des Herkunftslandes in der Schweiz und deren soziale Integration sowie die Kontaktsuche zu anderen Gemeinschaften des Herkunftslandes in der Schweiz und in anderen Ländern. Zu den Aktivitäten des Vereins gehört unter anderem das Betreiben eines Vereinslokals. Dieses ist an den Wochenenden geöffnet;