12 Abs. 2 VStrR für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben stellt keine Strafe dar. Derjenige, der in den Genuss eines Vorteils gelangt ist, ist bereits dann nachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und zudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung für die Nachzahlungspflicht (E. 3a). - Zollzahlungspflichtig ist unter anderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt aber auch der Auftraggeber.