- Zollfrei ist in den als zulässig erklärten Mengen die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch, soweit der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht (E. 2b). - Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) findet auch in der Zollgesetzgebung Anwendung. Eine allfällige Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben stellt keine Strafe dar.