1 Alkoholmonopolgebühren. Einfuhr. Zollbefreiungsgrund. Reiseverkehr. - Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben (E. 2a). - Zollfrei ist in den als zulässig erklärten Mengen die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch, soweit der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht (E. 2b).