{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-54--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004781.pdf?ID=150004781", "Checksum": "d64aeb5f7f4298f314e478d1acf5919d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "4162d42ce5d1f7532263676fd20c9dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r\n\n 7\n1994 i.S. P.; BGE 107 Ib 200 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kurt Hauri,\nVerwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 34 ff., mit weiteren Hinweisen). Der\nBegriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 ZG ist somit nicht in einem rein\nzivilrechtlichen Sinne auszulegen.\nGemäss übereinstimmenden Aussagen des Vereinskassiers, des\nVereinspräsidenten sowie verschiedener Vorstandsmitglieder wurden\ndie benötigten Spirituosen jeweils telefonisch bei Z. bestellt. Die von Z.\ngelieferten Waren wurden sodann stets angenommen, auch wenn der\nVerdacht bestand, dass dieser manchmal mehr lieferte, als bestellt worden\nwar. Zwischen der Beschwerdeführerin und Z. bestand somit offensichtlich ein\nAuftragsverhältnis im Sinne von Art. 9 ZG. Ob für jede einzelne Lieferung im\neffektiven Umfang explizit eine Bestellung aufgegeben worden war, ist unter\ndiesen Umständen unerheblich. Auch die Beschwerdeführerin behauptet\nnicht, je einmal Waren zurückgewiesen zu haben. Im übrigen bestand gemäss\nAussage eines Vorstandsmitgliedes eine Weisung des Vorstandes, wonach man\nübernehmen müsse, was für den Verein geliefert werde.\nDie Carchauffeure wurden gemäss Aussagen des Präsidenten sowie des\nVereinsmitglieds, das als Helfer im Lokal eingesetzt war, jeweils gratis bewirtet.\nDie Beschwerdeführerin war also daran interessiert, dass die Carchauffeure\nihr Lokal aufsuchten, weil sie bei dieser Gelegenheit billige Spirituosen\nvon ihnen erwerben konnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch\nin bezug auf die Lieferungen durch die Carchauffeure als Auftraggeberin\nim Sinne von Art. 9 ZG zu qualifizieren. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist nämlich im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe\nder Kreis der Zollzahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an\nder Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts\nwirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 107 Ib\n200). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, einen grösseren\nProfit zu erzielen, Spirituosen erwarb, auf denen anlässlich der Einfuhr die\nMonopolgebühren nicht entrichtet worden waren, gehört sie zweifellos\nzu den an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden\nRechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen und damit zum\nKreis der Zollzahlungspflichtigen. Sie ist auch aus diesem Grund gemäss\nArt. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren\nnachleistungspflichtig.\n4. Schliesslich vermag an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin\nauch deren Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen\nAlkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24) nichts zu ändern.\nIn diesem Entscheid war die Leistungspflicht derjenigen Person, die die\nWare über die Grenze geführt hatte, also des Warenführers, zu beurteilen.\nDie Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den\nFällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen\nNutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch\naus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von\nWaren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit\nSicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2\nVStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann\nsomit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt\nableiten.\n\n8\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar\n1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 781\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}