{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-54--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004781.pdf?ID=150004781", "Checksum": "d64aeb5f7f4298f314e478d1acf5919d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "4162d42ce5d1f7532263676fd20c9dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r\n\n 6\nzudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung\nwerden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht (vgl. BGE\n106 Ib 221).\nb. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Spirituosen\nerworben, weil sie aufgrund der nicht entrichteten Monopolgebühr billiger\nwaren und somit ein grösserer Profit zugunsten der Vereinskasse erzielt\nwerden konnte. So erklärte der Präsident der Beschwerdeführerin anlässlich\nseiner Einvernahme, dass man durch die illegale Einfuhr habe Geld sparen\nkönnen. Das Vereinslokal sei sehr teuer, und man habe «wirtschaften» müssen.\nDasselbe erklärte ein Vereinsmitglied, das jeweils am Samstag im Vereinslokal\naushalf. Er habe dem Verein Geld einsparen wollen, da Alkohol in der Schweiz\nviel teurer sei. Auch der Kassier der Beschwerdeführerin gab als Grund für die\nEinkäufe bei Z. an, dass es bei diesem billiger gewesen sei. In gleicher Weise\näusserte sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Danach habe es niemanden\ninteressiert, dass die Waren nur aufgrund der Nichtverzollung zu einem\nniedrigeren Preis erworben werden konnten, da man sie dadurch im Lokal\nebenfalls habe billiger verkaufen können.\nGemäss übereinstimmenden Aussagen verschiedener einvernommener\nPersonen war zudem allen Vorstandsmitgliedern bewusst, dass Z. die\nSpirituosen illegal einführte. Die Frage, ob weiterhin geschmuggelte Ware\neingeführt und verkauft werden solle, wurde auch vom Vorstand mehrmals\ndiskutiert. Die Mehrheit des Vorstandes beschloss jedoch, weiterhin bei Z.\neinzukaufen, da dies billiger war.\nDamit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtentrichtung der\nMonopolgebühr profitiert hat. Die Spirituosen wurden gerade deswegen von Z.\nund den Carchauffeuren erworben bzw. anlässlich der Vereinsreise eingeführt,\nweil sie infolge Nichtentrichtung der Monopolgebühr billiger waren und so\nein grösserer Profit erwirtschaftet werden konnte. Die Beschwerdeführerin ist\nim Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils\ngelangt und demzufolge leistungspflichtig. Sie hat daher die zu Unrecht nicht\nerhobenen Monopolgebühren nachzuentrichten.\nc. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem nicht nur\naufgrund der Generalklausel des Art. 12 Abs. 2 VStrR. Diese Bestimmung\nnennt nämlich als Leistungspflichtigen ausdrücklich den zur Zahlung der\nAbgabe Verpflichteten. Zollzahlungspflichtig ist gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG unter\nanderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die\nWaren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt\nnach Art. 9 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt; die Meldepflicht\nwar somit für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten\nEinfuhren durch den Vereinspräsidenten selbst bzw. die von ihm unmittelbar\ndamit beauftragten Vereinsmitglieder offensichtlich gegeben. Aus der\nZollmeldepflicht folgt jedoch wiederum die Zollzahlungspflicht und damit\ndie Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR.\nDer Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG aber auch der Auftraggeber.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des\nAuftraggebers in einem weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur die Vertragspartei,\ndie mit dem Warenführer einen Vertrag abschliesst, fällt darunter. Als\nAuftraggeber gilt vielmehr jede Person, die den Warentransport tatsächlich\nveranlasst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober\n\n"}