{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-54--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004781.pdf?ID=150004781", "Checksum": "d64aeb5f7f4298f314e478d1acf5919d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "4162d42ce5d1f7532263676fd20c9dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r\n\n 5\ngrenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen, wonach Reisende unter anderem\neine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei\nvon Eingangsabgaben einführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der\nReisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder\nin seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht.\nc. Vorliegend ist unbestritten, dass für die von der Beschwerdeführerin\nerworbenen Spirituosen bei deren Beförderung über die Grenze keine\nMonopolgebühren entrichtet wurden. Es ist daher zu prüfen, ob in den\neinzelnen Fällen ein Zollbefreiungsgrund gegeben war.\nBezüglich der Einfuhren durch den Lieferanten Z. ist ein Zollbefreiungsgrund\nnicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend\ngemacht. Dasselbe gilt für die Einfuhren durch die Carchauffeure. Diese\nkönnen sich insbesondere auch nicht auf den Zollbefreiungsgrund von Art. 14\nZiff. 6 ZG berufen, da sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZV als Führer gewerblich\neingesetzter Fahrzeuge ausdrücklich von der Zollfreiheit ausgenommen\nsind. Keine Befreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV\nkann auch für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten\nEinfuhren durch Vereinsmitglieder gewährt werden, da die Voraussetzungen\nfür eine zollbefreite Einfuhr nicht erfüllt sind. Gemäss Aussage des damaligen\nVereinspräsidenten waren die Spirituosen von vornherein für den Verein\nbestimmt. Diese Aussage wird durch den betreffenden Kassabon der Tankund Rastanlage im Ausland bestätigt. Darin sind die zehn Flaschen Spirituosen\ngesamthaft aufgeführt und der Kassabon ist vom Vereinspräsidenten\nunterschriftlich quittiert. Die eingeführten Spirituosen waren somit zweifellos\nnicht zum persönlichen Verbrauch durch einzelne Vereinsmitglieder bestimmt.\nDamit entfällt jedoch eine Zollbefreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw.\nArt. 11 Abs. 3 ZV.\nEs steht demzufolge fest, dass bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin\nerworbenen Spirituosen anlässlich deren Einfuhr in die Schweiz eine\nMonopolgebühr zu entrichten gewesen wäre. Wer aber zollpflichtige Waren\nbeim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden\nunterlässt, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 3 ZG eine Zollübertretung. Die\nNichtbezahlung der Monopolgebühr begründet mithin eine Widerhandlung\ngegen die Zollgesetzgebung.\n3.a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über\ndas Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch in der Zollgesetzgebung\nAnwendung. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Art. 12 VStrR, der die\nLeistungspflicht für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben regelt.\nArt. 12 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass eine Abgabe, die infolge einer\nWiderhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu\nUnrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit\neiner bestimmten Person nachzuentrichten ist. Leistungspflichtig ist nach\nArt. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt\nist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Es handelt\nsich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende\nMassnahme (BBl 1971 I 1007). Vielmehr ist derjenige, der in den Genuss\neines Vorteils gelangt ist (insbesondere der Abgabepflichtige), bereits dann\nnachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven\nWiderhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und\n\n"}