{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-01-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-54--_1999-01-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004781.pdf?ID=150004781", "Checksum": "d64aeb5f7f4298f314e478d1acf5919d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 18.01.1999 JAAC 64.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "4162d42ce5d1f7532263676fd20c9dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 18.01.1999 JAAC 64.54 \r\n\nA. Bei der Vereinigung X. (im Folgenden X.) handelt es sich um einen\nVerein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom\n10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Y. Dieser bezweckt gemäss Art. 2\nseiner Statuten insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Werte\nder Kultur des Herkunftslandes, die Teilnahme seiner Mitglieder am Leben\ndes Herkunftslandes in der Schweiz und deren soziale Integration sowie\ndie Kontaktsuche zu anderen Gemeinschaften des Herkunftslandes in der\nSchweiz und in anderen Ländern. Zu den Aktivitäten des Vereins gehört unter\nanderem das Betreiben eines Vereinslokals. Dieses ist an den Wochenenden\ngeöffnet; dabei werden den Besuchern Getränke (Mineralwasser, Bier, Wein\nund Spirituosen) sowie einfache Menüs serviert.\nAm 17. April 1993 führten Beamte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung\n(EAV) im Vereinslokal eine Kontrolle durch. Dabei stellte man das\nVorhandensein von Spirituosen ausländischer Herkunft fest, die zum\nAusschank bestimmt waren. Im Rahmen der weiteren Abklärungen,\ninsbesondere der Überprüfung der Vereinsbuchhaltung und der Einvernahme\nverschiedener Vereins- und Vorstandsmitglieder, ergab sich, dass der Verein\nseit dem 3. September 1988 insgesamt 1230,4 Liter ausländische Spirituosen\nerworben hatte, die nicht aus dem ordentlichen Inlandhandel stammten.\nHauptsächlicher Lieferant dieser Spirituosen war ein im Ausland wohnhafter\nLandsmann mit Vornamen Z. Dieser hatte die Ware jeweils auf Bestellung\neines Vorstandsmitglieds in das Vereinslokal gebracht, wo sie sodann von\ndemjenigen Vorstandsmitglied, das am betreffenden Tag das Vereinslokal\nbetreute, in Empfang genommen, bezahlt und quittiert wurde. Vereinzelt\nkam es vor, dass der erwähnte Z. Ware ohne ausdrückliche Bestellung\nlieferte. Auch diese wurde jedoch stets entgegengenommen, bezahlt und\nquittiert. Insgesamt erwarb man auf diese Weise von Z. in über 40 Lieferungen\n1000,4 Liter diverse Spirituosen. Im Weiteren hatte der Verein Spirituosen von\nCarchauffeuren erworben, welche diese anlässlich von Fahrten in die Schweiz\nmitgebracht hatten, so am 12. April 1990 30 Liter Brandy zu einem Preis von\nFr. 450.-, am 25. Februar 1991 50 Liter Brandy zu einem Preis von Fr. 750.-\nund am 2. März 1991 130 Liter verschiedene Brandy zu einem Preis von\nFr. 1890.-. Zudem hatten Mitglieder des Vereins am 7. Juli 1990 anlässlich einer\nVereinsreise ins Ausland 10 Liter Whisky im Wert von Fr. 330.- eingekauft, die\nzum Ausschank im Vereinslokal bestimmt und bei der Einreise in die Schweiz\nnicht verzollt worden waren. Schliesslich verkaufte ein Vereinsmitglied am\n\n3\n12. April 1993 dem Verein 12 Liter Brandy zum Preis von Fr. 300.- zwecks\nAusschank im Vereinslokal. Der Brandy war zuvor ohne Bezahlung der\nEinfuhrabgabe in die Schweiz eingeführt worden.\nB. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1993 forderte die zuständige\nZollkreisdirektion von der X. die Nachzahlung von Abgaben im Betrag\nvon insgesamt Fr. 118 575.-, wovon Fr. 107 257.- Monopolgebühren. Gegen\ndiese Verfügung erhob der Verein am 8. November 1993 Beschwerde. Am\n10. Juni 1998 hiess die EAV die Beschwerde im Umfang von Fr. 7668.40\nteilweise gut, nachdem auf die im Zeitpunkt der Durchsuchung noch\nvorhandenen vollen Flaschen Spirituosen verzichtet worden war und\ndas Vereinsmitglied, das dem Verein am 12. April 1993 12 Liter Brandy\nverkauft hatte, die darauf geschuldete Monopolgebühr entrichtet hatte.\nIm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Nachforderung\nan Monopolgebühren auf Fr. 99 588.50 festgesetzt. Zur Begründung ihres\nEntscheides führte die EAV aus, dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR\n680) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1962\nzum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) die Einfuhr\nvon alkoholischen Erzeugnissen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr\ngestattet sei. Werde jedoch eingeführte Ware beim Überqueren der Grenze\nweder zur Verzollung angemeldet noch dafür Einfuhrabgaben bezahlt und\nstehe damit fest, dass diese Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen\ndie Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden\nseien, so seien diese nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März\n1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die\nStrafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Vorliegend stehe\nfest, dass die Spirituosen ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht\nworden seien, womit eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- und\nAlkoholgesetzgebung gegeben sei. Der Verein sei bezüglich der Lieferungen\ndurch Z. und weiterer Lieferanten als Auftraggeber zu betrachten, da die\nregelmässige widerspruchslose Annahme der Ware über mehrere Jahre\nhinweg ein Auftragsverhältnis begründet habe. Damit sei er jedoch gemäss\nArt. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit den Art. 9 und 13 des Zollgesetzes\nvom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) nachleistungspflichtig.\nC. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) am 13. Juli 1998\nbei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission Beschwerde und\nbeantragte dessen vollumfängliche Aufhebung, soweit die Beschwerde\nabgewiesen worden war. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss\neinem Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember\n1976 (VPB 42.24 S. 103) in erster Linie der sogenannte Warenführer\nabgabepflichtig sei. Nach dieser Rechtsprechung könne der Inlandkauf von\nWaren allein keine Abgabepflicht begründen. Wer im Inland als Konsument\nvon einem Dritten importierte, jedoch nicht verabgabte Ware erwerbe, sei\nnicht abgabepflichtig. Die Menge der so erworbenen Waren sei hierbei\nbedeutungslos. Auch der Umstand des mehrmaligen Warenerwerbs begründe\nkein abgabepflichtiges Auftrags-, Rechnungs- oder Distanzkaufverhältnis. Im\n\n"}