Fruchtwein oder einem Getränk, das auf der Basis von Fruchtwein hergestellt wurde, gleichgesetzt werden. Da das fragliche Endprodukt nicht der Definition eines vergorenen Produktes gemäss LMV entspricht, muss es als alkoholisches Getränk angesehen werden, das unter die Bestimmungen des AlkG fällt (E. 5). - Die historische und die teleologische Auslegung bestätigen dieses Ergebnis (E. 6).