Bestimmung eines alkoholischen Erzeugnisses, das ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde (E. 4b). - Systematische Auslegung anhand der Definition der vergorenen Produkte durch die Lebensmittelverordnung (LMV). Im vorliegenden Fall kommt die vom Experten der Alkoholverwaltung durchgeführte Analyse zum Ergebnis, dass der im Endprodukt enthaltene Alkohol zu einem grossen Teil aus einer Zuckerlösung stammt, die beigefügt wurde. Darüber hinaus weist das Endprodukt nicht mehr die geschmackliche und organoleptische Charakteristik des zuerst vergorenen Stoffes auf. Es kann daher nicht mit einem Fruchtwein oder einem Getränk, das auf der Basis von