1 Alkoholmonopolgebühren. Befreiung von Produkten, die ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden. Klassifizierung eines auf der Basis vergorener Zitronen hergestellten «Designerdrinks». - Art. 2 AlkG. Der Äthylalkohol untersteht in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung dem AlkG und damit auch den Alkoholmonopolgebühren. Dagegen sind die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse davon nicht betroffen (E. 2). - Die grammatikalische Auslegung des Gesetzeswortlauts erlaubt keine exakte Bestimmung eines alkoholischen Erzeugnisses, das ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde (E. 4b).