Nachdem «C.» zu 85% aus Apfelwein besteht, dem einzig natürliche Zusätze wie Cassissaft, Honig und Zitronensaft beigegeben werden, kann es als ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG und Art. 1 Abs. 2 aAlkV qualifiziert werden. Einer solchen Qualifikation stehen weder Wortlaut und Systematik noch Sinn und Zweck dieser Bestimmungen entgegen. Demnach untersteht «C.» nicht den Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung, womit auch die Erhebung einer Monopolgebühr bei der Einfuhr entfällt.