Ebenso wenig kann der Geschmack von «C.» mit demjenigen eines Alcopops verglichen werden. Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass «C.» bereits rund zehn Jahre vor dem Erscheinen von Alcopops auf dem Markt erhältlich war, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die praktisch fehlende Werbung gegen seine Qualifikation als Alcopop. Nachdem «C.» zu 85% aus Apfelwein besteht, dem einzig natürliche Zusätze wie Cassissaft, Honig und Zitronensaft beigegeben werden, kann es als ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG und Art. 1 Abs. 2 aAlkV qualifiziert werden.