Diese würden dem Getränk seinen Charakter verleihen, wobei die Alkoholbasis durch einen beliebigen neutralen Alkohol ersetzt werden könnte ( E. 5b und c). Die ALKRK kam daher zum Schluss, dass der betreffende Alcopop kein ausdrücklich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG bzw. Art. 1 Abs. 2 aAlkV darstelle, weshalb auf dessen Einfuhr zu Recht die Monopolgebühr erhoben worden sei. 8.a. Die EAV macht geltend, bei «C.» handle es sich um einen Alcopop im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dieses Produkt unterstehe daher der Alkoholgesetzgebung.