Anders verhalte es sich bei einem Getränk, dessen Basis aus einer geringfügigen Menge natürlichen Zitronensafts bestehe, der mit Zucker vergoren und dem anschliessend Wasser und Aromen beigefügt würden. Ein solches Produkt könne weder als Obstwein noch als Getränk aus Obstwein im Sinne der LMV qualifiziert werden. Das Endprodukt werde nicht mehr durch die vergorenen Rohstoffe charakterisiert; vielmehr werde sein Geschmack durch die beigefügten Zusätze bestimmt. Diese würden dem Getränk seinen Charakter verleihen, wobei die Alkoholbasis durch einen beliebigen neutralen Alkohol ersetzt werden könnte ( E. 5b und c).