Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren verbiete. d. Die ALKRK hat mit Entscheid vom 16. August 1999 in Sachen P. SA [ALKRK 1998-008] festgehalten, dass der Gesetzgeber den Begriff der gebrannten Wasser in einem weiten Sinne verstanden haben wollte, um sämtliche Fabrikationsmethoden zu erfassen, auch solche, die beim Erlass des Alkoholgesetzes noch nicht existierten (E. 6f). Somit entspreche die Unterstellung von Alcopops unter die Alkoholgesetzgebung vollumfänglich Sinn und Zweck des Alkoholgesetzes.