An dieser eindeutigen und unmissverständlichen Zielvorstellung des Verfassungsund Gesetzgebers hat sich die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 AlkG zu orientieren. Dies erfordert insbesondere auch den Einbezug veränderter Umstände und neuer Entwicklungen im Bereich der alkoholischen Getränke, wie dies der Bundesrat seinerzeit im französischen Text der Botschaft zum