Der hauptsächliche Zweck der Alkoholgesetzgebung liegt somit im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die übrigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Zwecke sind zweitrangig (vgl. Aubert, a.a.O., Art. 32bis , Rz. 58). Denselben Zweck verfolgt auch Art. 105 BV, gemäss dessen Satz 2 der Bund insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen hat. An dieser eindeutigen und unmissverständlichen Zielvorstellung des Verfassungsund Gesetzgebers hat sich die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 AlkG zu orientieren.