Historischer Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung bildete der um die Jahrhundertwende massiv gestiegene Konsum von aus Äpfeln und Birnen hergestelltem Trinkbranntwein, nachdem der damalige Verfassungsartikel nur die Herstellung und den Konsum von Kartoffelbranntwein regelte. Die aus diesem übermässigen Verbrauch von Branntwein resultierenden sozialen Folgen zwangen den Verfassungsgeber zum Handeln (vgl. dazu Jean-François Aubert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [Kommentar BV], Loseblatt, Art. 32bis , Rz. 11-15). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholgesetzgebung liegt somit im Schutz der öffentlichen Gesundheit.