32bis aBV ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Historischer Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung bildete der um die Jahrhundertwende massiv gestiegene Konsum von aus Äpfeln und Birnen hergestelltem Trinkbranntwein, nachdem der damalige Verfassungsartikel nur die Herstellung und den Konsum von Kartoffelbranntwein regelte.