Diese Regelungsabsicht und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für den Richter verbindliche Richtschnur, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 114 Ia 196 f.). b. In Bezug auf die Alkoholgesetzgebung ergeben sich die Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne weiteres unmittelbar aus dem dieser zugrunde liegenden Verfassungsartikel. Gemäss Art. 32bis aBV ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert.