Die teleologische Auslegung kann sich also sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 35 Rz. 100). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vermag allein die an den Materialien orientierte Auslegung aufzuzeigen. Diese Regelungsabsicht und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für den Richter verbindliche Richtschnur, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 114 Ia 196 f.).