Das Produkt «C.» besteht aus 85% Apfelwein, 7% konzentriertem Cassissaft, 6% Honig, 1,5% konzentriertem Zitronensaft und 0,5% Cassisaroma. Nach der Lebensmittelgesetzgebung ist es damit zweifellos als Getränk aus Obstwein im Sinne von Art. 393 LMV zu qualifizieren. Damit ist aber noch nichts über seine Qualifikation als «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis» im Sinne der Alkoholgesetzgebung gesagt. Gemäss Art. 393 Abs. 1 LMV gilt nämlich auch ein Getränk aus Obst- oder Fruchtwein, dem Spirituosen zugegeben wurden, als Getränk aus Obstwein; ein solches fällt also nicht in die Kategorie der Spirituosen bzw. der Getränke auf Spirituosenbasis, die im 39. Kap.