So wird beispielsweise dem Bier Hopfen beigegeben oder Wein mit Schwefel behandelt, über Filter z.B. aus Kieselgur oder Zellstoff abgezogen und allenfalls auch mit unvergorenem Most oder anderen fertigen Weinen verschnitten. In welcher Weise ein Produkt behandelt werden darf, ohne dadurch die Qualifikation als «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis» zu verlieren, lässt sich jedoch nicht allein aufgrund des Wortlauts des Gesetzes entscheiden. Zur Definition dieses Begriffs sind deshalb neben der grammatikalischen Auslegung auch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen.