Diese Getränke sind zweifellos als klassische Beispiele von Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG zu bezeichnen. Unbestrittenermassen dürfen allerdings auch solche klassischen vergorenen Getränke in bestimmter Weise behandelt werden. So wird beispielsweise dem Bier Hopfen beigegeben oder Wein mit Schwefel behandelt, über Filter z.B. aus Kieselgur oder Zellstoff abgezogen und allenfalls auch mit unvergorenem Most oder anderen fertigen Weinen verschnitten.