Insbesondere ergebe sich aus den Materialien, dass dem Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich alle zu Trinkzwecken geeigneten alkoholischen Erzeugnisse unterstellt werden sollten, da man insbesondere an die Möglichkeit synthetischer Herstellung von Alkohol gedacht habe. b. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind einzig die «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» der Alkoholgesetzgebung nicht unterstellt. Art. 1 Abs. 2 aAlkV führt als Beispiele solcher Erzeugnisse Natur- und Obstwein sowie Most und Bier auf. Diese Getränke sind zweifellos als klassische Beispiele von Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG zu bezeichnen.