Unter Verweis auf die Materialien und die parlamentarischen Beratungen hielt das Bundesgericht weiter fest, dass eine solch umfassende Unterstellung auch Sinn und Zweck der Alkoholgesetzgebung entspreche, sei doch eines der Hauptziele des Alkoholgesetzes die Verminderung des Alkoholkonsums im Interesse der Volksgesundheit. Insbesondere ergebe sich aus den Materialien, dass dem Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich alle zu Trinkzwecken geeigneten alkoholischen Erzeugnisse unterstellt werden sollten, da man insbesondere an die Möglichkeit synthetischer Herstellung von Alkohol gedacht habe.