2.70, mit weiteren Hinweisen). 5.a. Bereits mit Urteil vom 3. Juni 1988 in Sachen H. (A. 352/1987, E. 4c) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 2 AlkG insofern eindeutig sei, als dem Geltungsbereich des Alkoholgesetzes in umfassender Weise der Äthylalkohol in jeder Form und ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung unterstellt werde.