Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen und den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zukommt (BGE 125 III 58 E. 2b, BGE 124 II 199 E. 5a). Gegen den klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das Bundesgericht eine Auslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Moser, a.a.O., S. 68 f. Rz. 2.70, mit weiteren Hinweisen). 5.a.