Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode (BGE 124 I 196 E. 3c, BGE 123 V 301 E. 6a). Rechtsprechung und Lehre bejahen allgemein den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (BGE 125 II 333, BGE 124 II 268, BGE 123 III 26). Vielmehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (BGE 125 II 179 E. 3). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.