Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 AlkG die Grundsatzregelung enthält, in der der Gesetzgeber den Begriff der gebrannten Wasser bewusst sehr weit umschrieben hat, während Art. 2 Abs. 2 AlkG im Sinne einer Ausnahme von dem in Abs. 1 geregelten Grundsatz bestimmt, dass ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse nicht der Alkoholgesetzgebung unterstehen. b. Ursache einer Verletzung von Bundesrecht können die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes auf einen bestimmten Sachverhalt sein.