Diese beiden Gesetzesbestimmungen sind voneinander abzugrenzen und bedürfen dementsprechend der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 AlkG die Grundsatzregelung enthält, in der der Gesetzgeber den Begriff der gebrannten Wasser bewusst sehr weit umschrieben hat, während Art. 2 Abs. 2 AlkG im Sinne einer Ausnahme von dem in Abs. 1 geregelten Grundsatz bestimmt, dass ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse nicht der Alkoholgesetzgebung unterstehen.