b. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag wird in Art. 1 AlkG unter anderem die Einfuhr gebrannter Wasser den Vorschriften des Alkoholgesetzes unterstellt. Art. 2 AlkG umschreibt den Begriff der «gebrannten Wasser». Als solches gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes werden weiter auch auf Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten, angewendet (Art. 2 Abs. 3 AlkG). Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind nicht dem Alkoholgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 2 AlkG). Gemäss Art.