5 und Herstellung vermindert sowie den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel fördert. Eine entsprechende Regelung enthält auch die seit 1. Januar 2000 geltende Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101); gemäss deren Art. 105 ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes, wobei dieser insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung trägt. b. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag wird in Art. 1 AlkG unter anderem die Einfuhr gebrannter Wasser den Vorschriften des Alkoholgesetzes unterstellt.