Diese ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes massgebend; ebenso sind es die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung sowie die Alkoholverordnung vom 6. April 1962. 3.a. Gemäss Art. 32bis Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, AS 1996 1490) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen. Dabei ist gemäss Art. 32bis Abs. 2