Nachher eingetretene Änderungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe eine sofortige Anwendung des neuen Rechts verlangen. Ferner ist bei offenen, im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch andauernden Sachverhalten in aller Regel das neue Recht anwendbar (André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 73 Rz. 2.79, mit weiteren Hinweisen). c. Vorliegend erfolgte die Wareneinfuhr am 17. Juli 1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren vom 21. August 1991 noch in Kraft. Diese ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes massgebend;