Inwieweit auch Rechtsänderungen (Änderung von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen), die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regelung ab. Gemäss Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 125 II 598 mit Hinweisen). Für die Rekurskommissionen sind mithin jene Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachher eingetretene Änderungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.