Diese Verordnung sowie die Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz wurden mit Art. 63 Bst. a und d der Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) per 1. Juli 1999 aufgehoben. Weiter wurden auch die vorliegend massgeblichen Bestimmungen des Alkoholgesetzes per 1. Juli 1999 teilweise geändert. Es ist daher vorerst zu prüfen, welches Recht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt. b. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Aufhebung der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren sowie der Änderung des Alkoholgesetzes und der Alkoholverordnung keine Übergangsregelung erlassen.