4 1998 habe der Totalumsatz Fr. 988.-, im Jahre 1999 Fr. 963.- betragen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 verzichtete die EAV auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2000. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a. Die vorliegend strittige Erhebung einer Monopolgebühr stützt sich auf Art. 1 Abs 1 Bst. a der Verordnung vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (MGV, AS 1997 415). Diese Verordnung sowie die Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz wurden mit Art. 63 Bst.