Die Erhebung der Monopolgebühr sei daher zu Recht erfolgt. D. Am 21. Dezember 1999 verlangte die Instruktionsrichterin der ALKRK von der Beschwerdeführerin Angaben über den Vertrieb von «C.» in der Schweiz, weiter Auskünfte über Art, Intensität sowie Zielpublikum der Werbung, den Verkaufspreis, die mit «C.» erzielten Jahresumsätze sowie ein Muster des Produkts. Mit Eingabe vom 28. Januar 2000 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Produkt «C.» ausschliesslich durch die Firma M. mittels Direktvertrieb an den Endverbraucher verkauft werde. Das Angebot richte sich ausschliesslich an Bienenzüchter und werde einzig zur Abrundung des Hauptangebotes von Bienenzuchtartikeln vertrieben. Andere