Eine grammatikalische Auslegung der Gesetzesbestimmungen erlaube keine präzise Definition des Begriffs der ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz vom 6. April 1962 (alte Alkoholverordnung [aAlkV], AS 1962 319) zähle als ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse Naturwein, Obstwein, Most, Bier und ähnliche Erzeugnisse auf. Unter dem Aspekt der systematischen Auslegung sei insbesondere zu untersuchen, wie diese Produkte im Lebensmittelrecht umschrieben würden. Die Lebensmittelverordnung unterscheide die Produktegruppen Wein, Obstwein, Fruchtwein und Bier.